Der Beschuldigte hat sich mit seinen Äusserungen wissentlich und willentlich an einen unbestimmten, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis gerichtet, wobei er mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der unbefangene Dritte seine Äusserungen im genannten Sinne versteht. Weiter musste der Beschuldigte damit rechnen und in Kauf nehmen, dass seine Äusserungen dazu geeignet sind, eine feindselige Haltung resp. den Gedanken der Unerwünschtheit gegenüber den genannten Personengruppen resp. Personenverbindungen zu schaffen resp. zu verstärken und entsprechende Emotionen zu schüren.