8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Vertreterin der Privatklägerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'962.55 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)