Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 6. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'720.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.