a WG [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.