1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art.