Hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu tragen, ist er mangels Beschwer auch nicht zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist deshalb nicht zurückzukommen. - 46 - 16. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 47 - Das Obergericht erkennt: