15.3. Die Vorinstanz hat der Vertreterin der Privatklägerin in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'962.55 zugesprochen. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann zu tragen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 426 Abs. 4 StPO). Hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu tragen, ist er mangels Beschwer auch nicht zu deren Anfechtung legitimiert.