Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen, jedoch stand dieser Vorwurf in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, insbesondere der Tätlichkeit gemäss Anklageziffer 9.4, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde und es sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'703.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) aufzuerlegen sind.