In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. 14. 14.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).