Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Sexualdelikte sowie der ungünstigen Legalprognose und damit hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 10 Jahre festzusetzen. 12.5. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung - 44 -