Der Umstand, dass es seit der Trennung der Ehegatten (und Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens) zu keinen weiteren Vorfällen zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist (Berufungsbegründung S. 14), vermag daran nichts zu ändern, stellt das Wohlverhalten seit den Taten doch keine besondere Leistung dar. Aufgrund der Anzahl und Schwere der vom Beschuldigten begangenen Delikte sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr ist damit von einer hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und einem entsprechend hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen.