Delikte gegen die sexuelle Integrität auszugehen, zumal der Beschuldigte die Vergewaltigungen und (versuchten) sexuellen Nötigungen mehrmals während eines Zeitraums von rund 1 ½ Jahren begangen und diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt hat. Der Umstand, dass es seit der Trennung der Ehegatten (und Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens) zu keinen weiteren Vorfällen zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist (Berufungsbegründung S. 14), vermag daran nichts zu ändern, stellt das Wohlverhalten seit den Taten doch keine besondere Leistung dar.