Er hat durch den erzwungenen Vaginal- und Analverkehr mehrfach und in schwerster Weise in die sexuelle Integrität von A., mithin hochwertige Rechtsgüter, eingegriffen. Dass das Tatverschulden im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der als Verbrechen eingestuften Vergewaltigungen im unteren Rahmen anzusiedeln ist, betrifft lediglich die Einordnung innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, woraus der Beschuldigte entgegen seiner Auffassung für die Landesverweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.3, 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.2).