Die beiden volljährigen Söhne des Beschuldigten leben zusammen mit A. in U. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Bei einer Landesverweisung kann der Beschuldigte den Kontakt zu D. und, falls dieser wieder Kontakt zu ihm wünschen würde, zu C. über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten und es besteht die Möglichkeit von Besuchen der Söhne in der Türkei oder einem Drittland ausserhalb des Schengenraums.