Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Diabetes Typ 2 und damit zusammenhängenden neuropathischen Schmerzen im Fuss, welche auch in der Türkei behandelt werden können, gesund und arbeitsfähig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20; UA act. 24) und dürfte durch seine Berufsbildung als Automonteur in der Lage sein, in der Türkei ein Erwerbseinkommen zu generieren. Zudem besitzt sein Vater in der Türkei vier Wohnungen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), womit er allenfalls sogar über eine Wohnmöglichkeit verfügt.