Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 22), die ihn bei der Eingliederung unterstützen könnten. Er beherrscht die türkische Sprache in Wort und Schrift (GA act. 53) und ist durch die Ferienaufenthalte aber auch durch die Kontakte im Türkischen Verein in Q., bei dem er Mitglied ist und in dessen Vereinslokal er sich in seiner Freizeit gerne aufhält (UA act. 26), bestens mit der türkischen Kultur vertraut. Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Diabetes Typ 2 und damit zusammenhängenden neuropathischen Schmerzen im Fuss, welche auch in der Türkei behandelt werden können, gesund und arbeitsfähig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20;