GA act. 54; Berufungsantwort Privatklägerin Ziff. 2.2). Insgesamt hat der Beschuldigte sein bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und verfügt in der Schweiz über ein soziales Netz, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Integration sowie die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweist sich seine Integration hingegen mangelhaft. - 42 -