Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem achtseitigen Administrativmassnahmenauszug des Beschuldigten, aus dem mehrere Verwarnungen, Entzüge und Sperrfristen ersichtlich sind, die den Beschuldigten jeweils nicht zur Einhaltung der Regeln des Strassenverkehrs zu bringen vermochten (UA act. 3). Dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, zeigt sich sodann auch darin, dass er die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Oktober 2020 festgelegten Unterhaltsbeiträge für A. sowie seinen Sohn D. (GA act. 112) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bezahlt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 20; GA act.