eines Motorfahrrades zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 100.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juli 2016 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 260.00 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Zwar handelt es sich bei den bisherigen Verurteilungen des Beschuldigten nicht um Verbrechen oder besonders schwere Vergehen, jedoch spricht die Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten sowie die