Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00, mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. September 2013 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens ohne Berechtigung und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 100.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Juli 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem - 41 -