Zur Beurteilung der Integration des Beschuldigten ist auch seine frühere Delinquenz zu berücksichtigen, wobei auch im Strafregister gelöschte Straftaten miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, die sich durch das Leben des Beschuldigten ziehen (vgl. MIKA-Akten [UA Register 11]; aktueller Strafregisterauszug) zeugen eindrücklich von mangelndem Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung und sprechen gegen eine positive Integration des Beschuldigten.