weitergeführt. Der Beschuldigte führte zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die «M. Garage» alleine weiter, wobei er angegeben hatte, die Situation sei schlecht, weil er weniger Arbeit habe, und es bestünden ausstehende Mieten für die Garage (GA act. 52 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, es sei immer schlechter geworden und er habe die Garage geschlossen, damit er sich nicht immer weiter beim Vermieter verschulde. Er sei bei diesem jetzt mit Fr. 50'000.00 verschuldet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20).