Bis zur Trennung der Ehegatten im November 2019 lebte er zusammen mit seiner Ehefrau A. sowie den beiden mittlerweile volljährigen Söhnen C. (geb. […]) und D. (geb. […]) in Q. (UA act. 24). Aktuell wohnt der Beschuldigte bei seinen Eltern in Q. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Zu A. und C. besteht kein Kontakt mehr (GA act. 54; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 13, 26). Zwei Brüder des Beschuldigten leben ebenfalls in Q. (UA act. 23). Zudem scheint der Beschuldigte in der Schweiz über einen grossen Kollegenkreis zu verfügen (vgl. UA act. 225).