12.4. 12.4.1. Der 46-jährige Beschuldigte lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (MIKA-Akten [UA Register 11] S. 173). Er absolvierte die obligatorische Schule in Q. und eine Lehre als Automonteur in S. (UA act. 24), arbeitete während 13 Jahren bei der P. AG in T. und machte sich im Jahr 2015 mit der Autowerkstatt «M. Garage» selbständig (UA act. 24). Er spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Bis zur Trennung der Ehegatten im November 2019 lebte er zusammen mit seiner Ehefrau A. sowie den beiden mittlerweile volljährigen Söhnen C. (geb. […]) und D. (geb. […]) in Q. (UA act. 24).