12.3. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Nötigung mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.