Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 12. 12.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für eine Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. - 39 -