Diese Busse erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich bei den mehrfachen Schlägen gegen den Arm, dem Faustschlag gegen den Kopf, den beiden Faustschlägen gegen die Schulter sowie dem kräftigen Zupacken an den Armen von A., welche allesamt Schmerzen und/oder Hämatome zur Folge hatten, im Spektrum der unter den Tatbestand fallenden Handlungen jeweils mindestens um ein mittelschweres Tatverschulden handelt, sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 12.4) als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.