11.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 11.6. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (18. April 2020) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 11.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt.