unbedingten Geldstrafen zwischen 110 und 150 Tagessätzen verurteilt wurde, straferhöhend zu gewichten sind (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) und keine strafmindernden Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegen. Weiter hat die Vorinstanz für die Begründung des Urteils zwar rund fünf Monate gebraucht und damit die Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO missachtet.