Auch ist es nicht einerlei, ob der Beschuldigte A. einmal oder viermal vergewaltigt hat, zumal mit jeder Vergewaltigung wiederum sehr schwer in die sexuelle Integrität mit den entsprechenden physischen und psychischen Folgen eingegriffen wird. Folglich ist von einem grossen Gesamtschuldbeitrag auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für die weiteren drei Vergewaltigungen um insgesamt 4 Jahre auf 6 Jahre zu erhöhen.