11.3. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren drei Vergewaltigungen zu erhöhen. Das Tatvorgehen, insbesondere das Mass der angewendeten Gewalt, sowie die Tatumstände haben sich bei den weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich von der ersten Vergewaltigung unterschieden, weshalb auch hinsichtlich der drei weiteren - 37 - Vergewaltigungen bei einer konkreten Betrachtungsweise von einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 2 Jahren auszugehen ist.