das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), weshalb das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf den Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.