Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt gemäss den Aussagen von A. erheblich alkoholisiert (UA act. 164, 202), jedoch ist aus dem erstellten Handlungsablauf ersichtlich, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten dadurch nicht eingeschränkt war, war der Beschuldigte doch fähig, sein sich wehrendes Opfer zu überwältigen und festzuhalten, den Geschlechts-