Vaginalbereich und durch das Fixieren mit seinem Unterarm Hämatome oberhalb der Brust. Zudem sagte sie aus, sie habe durch den Druck auf ihrem Brustkorb fast keine Luft bekommen (UA act. 166). Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung die sexuelle Integrität von A. in schwerem Masse verletzt, was allerdings dem Tatbestand immanent ist. Die von ihm angewendete Gewalt ging nicht über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen von A. notwendige Mass hinaus, womit es sich im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Fälle nicht um eine schwerste Form der Vergewaltigung handelt und das Verschulden eher im unteren Bereich anzusiedeln ist.