Der Beschuldigte hat A. zum Geschlechtsverkehr genötigt, indem er ihr trotz ihrer verbalen sowie durch Hin- und Herschwenken der Beine erfolgten Gegenwehr ihre Leggings und Unterhosen ausgezogen, ihre Beine auseinandergedrückt, sich auf sie gelegt und sie mit seinem Unterarm auf ihrem Brustkorb auf das Bett gedrückt hat. Er ist mit seinem Penis mehrmals in sie eingedrungen, wogegen sie sich durch Wegstossen des Beschuldigten sowie durch Schreien zu wehren versucht hat. A. erlitt durch das gewaltsame Eindringen des Beschuldigten Schmerzen im - 36 -