11.2. Bei den Vergewaltigungen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB handelt es sich anhand des abstrakten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe um die schwersten Straftaten. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Tat festzusetzen, wobei sich die vier Vergewaltigungen hinsichtlich ihrer Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden und daher vorliegend die Einsatzstrafe anhand der zeitlich ersten Vergewaltigung vom März/April 2018 gebildet wird.