10. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit.