Insgesamt bestehen für das Obergericht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. sowie der beiden Söhne keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende November 2019 mehrfach ausserhalb des Garagenareals Kunden- und Privatfahrzeuge gelenkt hat, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Damit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. - 35 -