Die Aussage des Zeugen F., er habe den Beschuldigten, seit er ihn kenne, niemals ausserhalb des Garagengeländes fahren gesehen und habe, seit er dort angestellt sei, jede Probefahrt selbst durchgeführt (UA act. 304), begründen sodann keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. sowie der beiden Söhne, zumal F. erst seit September 2019 in der Garage angestellt war und den Beschuldigten davor nicht gekannt hatte (UA act. 301 f.) und folglich keine Angaben über die Zeit vor dem September 2019 machen konnte, worauf er anlässlich seiner Einvernahme auch selbst hingewiesen hat (UA act. 305).