Zudem sei er im Jahr 2018 oder 2019 im Fahrzeug dabei gewesen, als der Beschuldigte von der Garage in die Waschanlage gefahren sei (UA act. 258). Damit übereinstimmend schilderte auch A., der Beschuldigte sei mehrmals in Q. zur Waschanlage gefahren, um Kundenfahrzeuge zu reinigen (UA act. 289; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Schliesslich sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe mit A. oft unter anderem über den Führerausweis gestritten (UA act. 121), wozu es nur Anlass gegeben haben kann, wenn er tatsächlich gefahren ist.