Letztmals habe sie am 9. November 2019 mitbekommen, dass der Beschuldigte gefahren sei. Nachdem der Beschuldigte gegangen und sie aufgestanden sei, sei ihr Auto nicht mehr da gewesen. Sie habe ihn daraufhin angerufen und gefragt, wo ihr Auto sei, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, er habe es genommen. Zirka eine halbe Stunde oder eine Stunde nach dem Anruf habe sie dann gesehen, wie der Beschuldigte das Auto wieder zurückgebracht habe (UA act. 290 f.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht auch, dass sie angab, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte vor 2017 seit der Eröffnung der Garage im Jahr 2015 gefahren sei (UA act. 288), womit sie auf eine naheliegende Mehrbelastung