9.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten der Führerausweis am 24. August 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen und ihm zuletzt eine Sperrfrist bis zum 10. April 2020 auferlegt worden ist (UA act. 3 f.; vgl. Berufungsbegründung S. 13). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, ausserhalb des Garagenareals gefahren zu sein (vgl. Berufungsbegründung S. 13; UA act. 124).