9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende November 2019 mehrfach ausserhalb des Garagenareals Kunden- und Privatfahrzeuge gefahren sei, ohne über die entsprechende Berechtigung zu verfügen (vorinstanzliches Urteil E. 5.6). 9.2. Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.