Der Beschuldigte hat A. diese Einwirkungen wissentlich und willentlich zugefügt, und somit vorsätzlich gehandelt. Die vier Vorfälle in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr zeugen von einer Gewohnheit des Beschuldigten, physische Gewalt gegen seine Ehefrau anzuwenden, wenn diese sich nicht seinem Willen entsprechend verhalten hat. Er hat folglich wiederholt Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau begangen und sich der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. - 33 -