8.5. Die mehrfachen Schläge gegen den Arm (E. 8.4.1), der Faustschlag gegen den Kopf (E. 8.4.2), die beiden Faustschläge gegen die Schulter (E. 8.4.3) sowie das kräftige Zupacken an den Armen von A. (E. 8.4.4) überschreiten in Bezug auf ihre Intensität das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der physischen Einwirkung auf einen Menschen, womit es sich um Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt. Der Beschuldigte hat A. diese Einwirkungen wissentlich und willentlich zugefügt, und somit vorsätzlich gehandelt.