251), ergibt sich, dass es sich nicht nur um ein Zur-Seite-Schieben durch den Beschuldigten, sondern wie von A. geschildert (UA act. 106, 148), mindestens um ein kräftiges Zupacken und Festhalten an den Armen gehandelt hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich bei A. leicht blaue Flecken bilden, zeugen die zahlreichen dokumentierten Hämatome (UA act. 93 ff.) dennoch von einer gewissen Intensität der Einwirkung. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte A. auch mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hat. Einerseits sagte A. selbst aus, sie könne nicht sagen, wie es genau passiert sei, weil alles so schnell gegangen sei (UA act.