Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Söhne C. und D. sagten aus, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, weil der Beschuldigte aus der Wohnung habe gehen wollen und A. dies nicht gewollt habe (UA act. 121, 226, 251). Diesen Hergang schilderten sämtliche Familienmitglieder auch gegenüber der später am Wohnort erschienenen Polizei (Bericht der Mobilen Einsatzpolizei vom 15. November 2019). Aus den glaubhaften Aussagen der Söhne, wonach der Beschuldigte darauf auf A. losgegangen sei (UA act. 226) bzw. begonnen habe, A. wegzustossen (UA act. 251), ergibt sich, dass es sich nicht nur um ein Zur-Seite-Schieben durch den Beschuldigten, sondern wie von A. geschildert (UA act.