8.4.4. Betreffend den Vorfall vom 11. November 2019 ist unbestritten, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist, in deren Folge der Beschuldigte die Polizei gerufen hat (UA act. 106, 121, 148, GA act. 57). Der Beschuldigte anerkennt auch, dass die von A. - 32 - dokumentierten Hämatome an ihren Armen (UA act. 93 ff.) von ihm stammen könnten. Allerdings macht er geltend, er habe A. nur «zur Seite geschoben», als sie vor der Tür gestanden und ihn nicht habe herausgehen lassen wollen. Sie habe eine sehr empfindliche Haut, auf der sich schnell blaue Flecken bilden würden (UA act. 125).