wegen Fahrens ohne Berechtigung bei der Polizei anzuzeigen (UA act. 105, 147). Sie beschrieb weiter, dass sie durch die Schläge einen blauen Fleck erlitten habe und die Schmerzen auf einer Skala von eins bis zehn etwa eine Sechs betragen hätten (UA act. 147), womit sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete. Insgesamt bestehen für das Obergericht damit keine Zweifel an den Aussagen von A.. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. im August 2019 zweimal mit der Faust gegen die (linke) Schulter geschlagen habe, ist damit erstellt.