8.4.3. Auch im Hinblick auf die Faustschläge gegen die Schulter im August 2019 erweisen sich die Aussagen von A. als konstant, schlüssig und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie schilderte in der schriftlichen Anzeige vom 6. Januar 2020 und in der Einvernahme vom 26. Februar 2020 übereinstimmend, der Beschuldigte habe, nachdem er den Blattlocher gegen sie geworfen hatte (siehe E. 7), auf sie eingeboxt (UA act. 105) bzw. sie sicher zweimal mit der Faust an die linke Schulter geschlagen (UA act. 147). Zudem schilderte sie ebenfalls konstant, dass der Beschuldigte danach gesagt habe, ihm könne nichts passieren, was sich darauf bezog, dass sie dem Beschuldigten zuvor angedroht hatte, ihn